PCR-Direktnachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 in Ihrem LADR Labor

Zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 stellt Ihnen der LADR Laborverbund bundesweit durch die LADR Labore in Baden-Baden, Braunschweig, Bremen, Flintbek/KielGeesthachtHennigsdorf, Köln, NeuruppinRecklinghausenRüdersdorf, Paderborn und Schüttorf eine RT-PCR zur Verfügung. Wie der Ablauf der PCR im LADR Labor erfolgt, können Sie folgendem Video entnehmen:

Coronavirus PCR Video

SARS-CoV-2 PCR: Wie aussagekräftig ist der Ct-Wert?
Regelmäßig erhalten wir dazu Fragen von Seiten einsendender Ärzte und medizinischer Einrichtungen. Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie in diesem » Fachbeitrag.

Geeignetes Probenmaterial für die Coronavirus SARS-CoV-2 PCR in Individualtestung

Der Direktnachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Polymerase-Ketten-Reaktion (PCR) dient der individuellen Abklärung im Verdachtsfall einer akuten Covid-19-Erkrankung und/oder im Fall des Kontakts mit einer Covid-19 erkrankten Person. Hierbei sollte eine Individualtestung der entsprechend betroffenen Person durchgeführt werden.

Ein (!) trockener Tupfer pro Person ist ausreichend, dieser kann für einen nasopharyngealen Abstrich verwendet werden. Auch eine oropharyngeale Abnahme kann erfolgen, die allerdings häufiger durch die Auslösung von Würgereiz als unangenehm empfunden wird und auch eher Hustenattacken mit vermehrter Aerosolbildung auslösen kann.

Für die PCR-Untersuchung können Sie grundsätzlich alle vom RKI empfohlenen Materialien der oberen und tiefen Atemwege an Ihr LADR Labor vor Ort senden: Nasopharynx-Spülungen bzw. -Aspirate, Sputum, Bronchial- und Trachealsekrete, BALs und oben erwähnte tiefe Rachenhinterwand-Abstriche. Den in der Routine am häufigsten eingesetzten nasopharyngealen Abnahmevorgang können Sie der Abbildung entnehmen.

Für eine PCR von Abstrichen muss ein „trockener" Tupfer ohne festes Transportmedium (Agar/„Gel“) verwendet werden, wie dieses z. B. auch für die Influenza- oder Pertussis-PCR empfohlen wird (Intermed Best.-Nr. 203229).

Bei gleichzeitiger Corona- und Influenza -Anforderung sind möglichst zwei (!) trockene Tupfer abzunehmen und mit zwei getrennten Auftragsformularen/-nummern ins Labor einzusenden. Die spätere Nachforderung einer Influenza-Testung aus Corona SARS-CoV-Material ist wegen reduzierter Sensitivität nicht möglich.

Die Proben von Verdachtsfällen sind in CITO-Probenbeutel einzupacken und mit "Coronavirus-PCR" auf dem Anforderungsformular zu kennzeichnen, um die zügige Bearbeitung der Proben zu sichern. Wie bei den Proben zur Untersuchung auf Influenza erfolgt der Versand als "Biologischer Stoff, Kategorie B" der UN-Nr. 3373.

Unser Partner Intermed erfüllt alle Anforderungen für den Transport.

Meldepflicht Coronavirus SARS-CoV-2

Bereits der begründete Verdachtsfall auf eine Coronavirus SARS-CoV-2 Infektion ist durch den behandelnden Arzt meldepflichtig! Eine aktuelle Übersicht zur Meldepflicht finden Sie im Infektionsschutzgesetz: ifsg/SARS-CoV-2)/Meldepflicht.   

Abrechnung der PCR

Im kassenärztlichen Bereich kann die PCR mit der Ziffer 32816 (19,90 €) im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) regulär mit einer Überweisung auf einem Muster 10 einmal pro Behandlungstag abgerechnet werden. Als meldepflichtige Erkrankung ist jeder Behandlungsfall mit der EBM-Kennnummer 32006 zu kennzeichnen, die Untersuchung bleibt damit bei der Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwertes unberücksichtigt.

In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erfolgt die Abrechnung der RT-PCR für privat Versicherte über die Gebührenordnungspositionen (GOPen) 4780, 4782, 4783, 4785 (147,46 €).