Antikörpertest zum Nachweis des Kontakts mit Coronavirus SARS-CoV-2

Antikörper gegen Nucleocapsid: Diese Antikörper sind nach Infektion mit SARS-CoV-2 und nach Impfung mit einem Protein-basierten Imfpstoff (z.B. Sinovac) nachweeisbar.

Antikörper gegen Spike-Protein: Diese Antikörper können sowohl nach Impfung als auch nach Infektion nachweisbar sein.

Die Antikörper-Testung ist keinesfalls für die Akutdiagnostik erkrankter Patienten gedacht und ersetzt nicht die Diagnostik mittels PCR aus respiratorischen Materialien, da Antikörper erst einige Wochen nach Infektion nachweisbar sind. Wie der Ablauf der Antikörper-Testung im LADR Labor erfolgt können Sie folgendem Video entnehmen:

Antikörper und Impfung/ Immunität

Nach Impfung mit den derzeit in der EU zugelassenen Impfstoffen werden Antikörper gegen das Spike-Protein gebildet. Die meisten Labore im LADR-Verbund setzen Antikörperteste ein, welche die Antikörper gegen die S1-Rezeptorbindungsdomäne (S1-RBD) des Spike-Proteins von SARS-CoV-2 nachweisen. Diese Teste erlauben mittels Korrelation eine Angabe auf dem Befund über das Vorhandensein neutralisierender Antikörper gegen SARS-CoV-2. Für die SARS-CoV-2-Antikörperdiagnostik ist mittlerweile ein internationaler Standard verfügbar (erster internationaler WHO-Standard), dessen Einheit BAU/ml ist. Zu den im LADR-Verbund eingesetzten Antikörper-Testen liegen in der Regel Korrelationsdaten der Hersteller vor, so dass eine Umrechnung der gemessenen Antikörper-Werte in BAU/ ml möglich ist.

Eine routinemäßige Testung aller geimpften Personen ist weiterhin nicht empfohlen. Jedoch wird mittlerweile von der STIKO eine Untersuchung auf Antikörper gegen das Spike-Protein von SARS-CoV-2 für schwer immundefiziente Patienten mit einer erwartbar stark verminderten Impfantwort empfohlen. Als Beispiele werden z. B. transplantierte Patienten oder Patienten mit systemischer Cortison-Therapie (hohe Dosen) genannt.

Detaillierte Angaben finden Sie im Epidemiologischen Bulletin Ausgabe 43/ 2021.

Die Überprüfung der Antikörper-Antwort nach Impfung sollte in diesen Fällen frühestens 4 Wochen nach der 2. Impfstoffdosis UND frühestens 4 Wochen nach der 3. Impfstoffdosis erfolgen. Sollten nach erfolgter 3. Impfung nicht ausreichend Antikörper nachweisbar sein, so ist von einem möglicherweise nicht ausreichenden Schutz auszugehen. Eine Angabe über die zu erwartende Dauer einer Immunität ist weiterhin nicht möglich. Weiterhin fehlt ein Grenzwert, ab welchem eine Auffrischungsimpfung unnötig wäre. 

Bei der Interpretation der Werte ist immer zu berücksichtigen, dass die zellvermittelte Immunität mit Antikörper-Testen unberücksichtigt bleibt. Zwar sind diagnostische Testsysteme zum Nachweis der T-Zell-Antwort gegen SARS-CoV-2 mittlerweile verfügbar und werden auch zunehmend angeboten, die Aussagekraft dieser Teste ist jedoch hinsichtlich Immunität auch nicht eindeutig und mit der Interpretation der Ergebnisse liegen noch wenig Erfahrungen vor. Zudem sind Sensitivität und Spezifität der T-Zell-Teste lt. Herstellerangaben niedriger als für die Antikörper-Teste. Zudem ist bei T-Zell-Testen die Präanalytik fehleranfälliger. Daher sind T-Zell-Teste aus unserer Sicht nur als Ergänzung zur Antikörper-Testung (bspw. bei negativem Antikörper-Befund) zu betrachten.

Antikörper und Infektion

Antikörper-Testungen können bei Patienten, die aufgrund schon länger bestehender Symptome in der PCR aus respiratorischem Material (z.B. Rachenhinterwandabstrich) bereits negativ getestet wurden, Infektionen bzw. den Erregerkontakt im Nachhinein nachweisen. Auch zur Aufklärung von Infektionsketten können Antikörper-Teste beitragen. Zudem ist der Einsatz von Antikörper-Testungen im Rahmen von Durchseuchungsstudien möglich. 

Zudem wird mittlerweile auch ein positiver Antikörper-Befund (durchgeführt in einem akkreditieren Labor, keine Selbstteste) als Beweis für eine durchgemachte Infektion gewertet, so dass mit einem positiven Antikörper-Befund nur noch eine Impfdosis für den vollen Impfschutz notwendig ist.

Eine Differenzierung von Antikörper-Klassen ist bei der Einordnung des Infektionszeitpunktes wenig nützlich. Mittlerweile sehen wir, dass bspw. IgA-Antikörper über lange Zeiträume (sechs Monate und länger) persistieren können – sie sind daher für die zeitliche Zuordnung des Infektionszeitpunktes kaum hilfreich.

Teste unterschiedlicher Hersteller kommen bei denselben Patienten nicht immer zum gleichen Ergebnis. Insbesondere bei Patienten mit nur schwach ausgeprägter Antikörperantwort oder schon länger zurückliegender Infektion können die Ergebnisse in einzelnen Testsystemen unterschiedlich sein. Eine Rücksprache mit dem durchführenden Labor kann hier sinnvoll sein.

Hinweis: Auch nach erfolgter Impfung besteht kein 100% iger Schutz vor einer Infektion, daher müssen bis auf weiteres auch nach Impfung die geltenden Vorsichtsmaßnahmen (Maske tragen, Abstand halten, etc.) eingehalten werden.

Im Einzelfall sprechen Sie bitte Ihr Labor vor Ort an »zu den Kontaktdaten

Bitte beachten: Um eine zügige Abarbeitung zu gewährleisten, muss aus der Anforderung auf dem Auftragsschein eindeutig erkennbar sein, ob der Coronavirus-Antikörper (AK)-Nachweis (Serologie) oder die Coronavirus-/Covid 19-PCR (Rachenhinterwandabstrich) gewünscht ist!

Mit Einführung der Antikörper-Testung als Kassenleistung empfiehlt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zum Nachweis der Antikörperbildung (Serokonversion) zwei Blutproben im Abstand von 7 bis 14 Tagen zu testen. Nach der Serokonversion ist ein zuvor negativer Nachweistest für Antikörper positiv.

Symptomatische Patienten mit Verdacht auf akute Covid-19-Erkrankung sollten immer gemäß RKI-Empfehlungen mittels PCR getestet werden.
»Weitere Informationen zur Coronavirus PCR 

Meldepflicht Coronavirus SARS-CoV-2

Bereits der begründete Verdachtsfall auf eine Coronavirus SARS-CoV-2 Infektion ist durch den behandelnden Arzt meldepflichtig! Siehe Verordnung über die Ausdehnung der gesetzlichen Meldepflicht auf Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.

Eine aktuelle Übersicht zur Meldepflicht hat das RKI hier zusammengestellt:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Meldepflicht.html

Abrechnung der Coronavirus Antikörper-Testung

Am 7.5.2020 hat die KBV zur Abrechenbarkeit und Durchführung von SARS-CoV-2-AntikörperTestungen Stellung genommen: „Der veranlassende Arzt und der Laborarzt kennzeichnen ihre Abrechnung am Behandlungstag mit der Ziffer 88240; so werden alle Leistungen extrabudgetär honoriert. Der Antikörpertest selbst ist als ähnliche Untersuchung mit der Gebührenordnungsposition 32641 berechnungsfähig.“ Diese Abrechnungsziffer wurde von uns in den LADR Laboren seit Beginn der Testungen eingesetzt. „Eine Testung ohne direkten zeitlichen Bezug zu einer klinischen COVID-19-Symptomatik beispielsweise zur Prüfung einer Immunität sollte nicht durchgeführt werden.“

Eine Testung ohne direkten Bezug zu einer klinischen Covid-19-Symptomatik ist damit keine vertragsärztliche Leistung und wird als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ) den Patient*innen in Rechnung gestellt.

Parameter Material EBM* GOÄ
    Ziffer Ziffer € (1,15-fach)
Antikörper gegen SARS-CoV-2 (COVID-19) (je Antikörper oder Testansatz) Serum, Heparin- oder EDTA-Plasma 32641
 
11,10 €
 
4400
 
20,11 €
 

*Abrechnung mit der Ziffer 88240 kennzeichnen; diese Leistungen werden extrabudgetär honoriert.