Abrechnung und Vergütung von MRSA-Abstrichen

MRSA-Vergütungsvereinbarung gemäß §87 Abs. 2a SGB V im EBM

Infolge der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes mit Ergänzung des §87 Abs. 2a S. 3–6 SGB V wurde eine Vergütungsvereinbarung für die ärztliche Leistungserbringung bei der Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von MRSA- besiedelten und MRSA-infizierten Patient*innen sowie Risikopatient*innen eingeführt.

Die Leistungen der Vergütungsvereinbarung wurden als „Spezielle Diagnostik und Eradikationstherapie im Rahmen von MRSA“ in den EBM aufgenommen (EBM-Abschnitt 30.12).

Fachliche Befähigung

Durch diesen Beschluss des Bewertungsausschusses auf Bundesebene werden die Leistungen der Vergütungsvereinbarung in die Leistungen nach folgenden GOP überführt und weiterhin außerhalb der morbididätsbedingten Gesamtvergütungen honoriert:

  • 30940:  Erhebung des MRSA-Status eines Risikopatienten
  • 30942:  Behandlung und Betreuung eines Risikopatienten oder einer positiv nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson
  • 30944:  Aufklärung und Beratung eines Risikopatienten oder einer positiv nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson
  • 30946:  Abklärungs-Diagnostik einer Kontaktperson
  • 30948:  Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder regionalen Netzwerkkonferenz
  • 30950:  Bestätigung einer MRSA-Besiedelung durch Abstrich(e)
  • 30952:  Ausschluss einer MRSA-Besiedelung durch Abstrich(e)

Voraussetzung für die Berechnung von Leistungen dieses Abschnitts, mit Ausnahme der Laborziffern (siehe unten) gemäß Gebührenordnungspositionen 30954 und 30956, ist die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.

Fachliche Befähigung und Zertifizierung

GOP: 30940–30952 können nur von Vertragsärzten mit einer Zusatzweiterbildung „Infektiologie“ und/oder „MRSA“-Zertifizierung durch die Kassenärztlichen Vereinigung (Fortbildungsseminar „Ambulante MRSA Versorgung“ oder Online-Training  https://www.kbv.de/html/mrsa_in_der_praxis.php mit anschließendem Fragebogen Test) berechnet werden.

GOP: 30954 und 30956 können nur von Fachärzt*innen für Laboratoriumsmedizin oder Mikrobiologie mit einer Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zur Abrechnung von Leistungen des Kapitels 32.3.10 berechnet werden. Unter der Rubrik Fortbildungen finden Sie unsere aktuellen Fortbildungen: https://ladr.de/fortbildungen/termine

Informationen zum Thema „MRSA“ erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Nach der Teilnahme an einer unserer MRSA-Fortbildungen (Dauer mindestens 3 Stunden) erhalten Sie Ihr CME-Zertifikat und eine Teilnahmebescheinigung mit der Sie Ihren Antrag auf Genehmigung zur Abrechnung bei Ihrer zuständigen KV einreichen können.

Weitere Informationen finden Sie auch im Internet auf der Seite der KBV unter: www.kbv.de

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