Neue Trinkwasserverordnung Januar 2018

Der Gesetzgeber hat erneut die Trinkwasserverordnung überarbeitet und am 08.01.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. In Kraft getreten ist diese novellierte Verordnung bereits am Tag nach Verkündung. Welche wichtigen Änderungen ergeben sich dadurch für Sie als Kunde, der die Legionellenuntersuchung in einem LADR‑Labor beauftragt hat?

Wasser Untersuchungspflicht

Wesentliche Änderungen der Trinkwasserverordnung betreffen vor allem die Untersuchungs- und Anzeigepflichten in Bezug auf Legionella spec. Die Untersuchungspflichten sind im neuen Paragrafen 14b zusammengefasst.

Hier finden sich beispielsweise Vorgaben zu den Probenahmestellen, der Beprobung und der Häufigkeit der Untersuchung. Wie bisher muss die Legionellenuntersuchung bei gewerblicher, nicht öffentlicher Tätigkeit mindestens alle drei Jahre und im Übrigen einmal jährlich durchgeführt werden.

Die Erstuntersuchung einer ab dem 09.01.2018 neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage hat innerhalb der ersten drei bis zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Anlage zu erfolgen, sofern diese unter die Untersuchungspflicht fällt.

Wie bisher sind alle Wasserversorgungsanlagen von der Untersuchungspflicht auf Legionellen betroffen, die

  • öffentlich oder gewerblich genutzt werden
  • eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung beinhalten
  • Duschen oder andere aerosolproduzierende Einrichtungen versorgen.

Als Großanlage zählen alle  Anlagen, die einen Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern und/oder ein Rohrleitungsvolumen von mehr als drei Litern zwischen dem Trinkwassererwärmer und der am weitesten entfernten Entnahmestelle enthalten. Zirkulationsleitungen fließen dabei nicht in die Berechnung des Leitungsvolumens ein. Anlagen in nicht gewerblich genutzten Ein- und Zweifamilienhäuser zählen definitionsgemäß nicht als Großanlage und sind daher weiterhin von der Untersuchungspflicht ausgenommen.

Weiterhin muss die Untersuchung gemäß § 14b als sogenannte systemische Untersuchung durchgeführt werden, wie sie auch in der Empfehlung des Umweltbundesamts vom 23.08.2012 beschrieben wird. Zusätzlich zu zwei Proben am Trinkwassererwärmer – am Warmwasservorlauf sowie Wiedereintritt der Zirkulationsleitung – müssen Proben am Ende jedes Hauptsteigstrangs entnommen werden. Alternativ können die Entnahmestellen in der Peripherie durch hygienisch-technisch geschulte Fachleute festgelegt werden. Die Probenahmestellen müssen in ihrer Beschaffenheit den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, d.h. an jeder Zapfstelle müssen entsprechende Probenahmeventile angebracht sein.

Wasser Anzeigepflicht

Ebenfalls neu ist der Paragraf 15a. Dieser verpflichtet uns als Untersuchungsstelle, festgestellte Überschreitungen des für Legionella spec. geltenden technischen Maßnahmenwertes von 100 KBE/100 ml unverzüglich an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu melden. Dadurch entfällt auf der anderen Seite die Anzeigepflicht des Unternehmers an die zuständige Behörde, sofern ihm ein Nachweis vorliegt, dass die Anzeige bereits durch die Untersuchungsstelle erfolgt ist.

Die Anzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.   Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der anzeigenden Untersuchungsstelle,

2.   Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers oder sonstigen Inhabers der betroffenen Wasserversorgungsanlage oder der in seinem Auftrag handelnden Person,

3.   Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle,

4.   Zeitpunkt der Probennahme,

5.   alle Untersuchungsergebnisse des von der Überschreitung nach Absatz 1 betroffenen Untersuchungsauftrags und

6.   die Bestätigung, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage über die Überschreitung informiert wurde.

Um diesen neuen gesetzgeberischen Auftrag erfüllen zu können, werden wir daher im Bedarfsfall die oben aufgeführten Daten bei Ihnen abfragen, sofern sie noch nicht in unseren Unterlagen vorhanden sind. Parallel zur Meldung an das Gesundheitsamt werden wir Sie als Kunden natürlich ebenfalls informieren und dies dem Amt gegenüber im Verteiler des Prüfberichtes bestätigen.

Wie können Sie ihre Trinkwassererwärmungsanlage entsprechend den Vorgaben der Trinkwasserverordnung sicher betreiben?

Nach  § 4 Absatz 1 Satz 1 gilt eine Anlage dann als sicher, wenn mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Für den Bereich der Trinkwassererwärmung sind dies vor allem:

  • Das Wasser sollte den Warmwasserspeicher mit mindestens 60 °C verlassen und mit mindestens 55 °C wieder in den Speicher eintreten (DVGW W551)
  • Der maximale Temperaturabfall im Leitungssystem darf nicht mehr als fünf Grad betragen (DVGW W551)
  • Wasser sollte nicht länger als 72 h in den Leitungen stagnieren (VDI 6023)

Für Rückfragen zur Änderung der Trinkwasserverordnung sowie dem sicheren Betrieb einer Trinkwassererwärmungsanlage stehen wir gerne zur Verfügung:

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