Epidemiologisches Bulletin 3/2020. Robert Koch-Institut. www.rki.de/epidbull

Impfpflicht gegen Masern ab 01.März 2020

In den letzten Jahren haben die Fallzahlen in Europa und weltweit zugenommen, z. B. in der WHORegion Afrika um das Zehnfache, in der Region Europa um das Zweifache. Allein in Deutschland wurden 2019 514 Masernfälle gemeldet (1).

https://www.masernschutz.de/

Durch Erreichen einer Masern-Impfquote mit zwei Impfungen von mindestens 95 % ist es laut WHO möglich, eine endemische Virusübertragung in einem bestimmten Gebiet zu unterbrechen.

Doch trotz aller Aufklärungskampagnen ist die Impfquote in Deutschland weiterhin nicht ausreichend. Laut dem RKI waren 2017 „nur“ ca. 93 % der Schulanfänger zweimal gegen Masern geimpft.

Das Masernschutzgesetz tritt in Kraft

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wurde deshalb nach kontrovers geführten Debatten am 20. Dezember 2019 das Masernschutzgesetz vom Bundesrat gebilligt.

Danach müssen mit Wirkung zum 1. März 2020 folgende Personengruppen eine vollständige Impfung vorweisen:

  • Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten oder in die Schule,
  • Kinder, die von einer Tagespflegeperson betreut werden,
  • Erwachsene und Kinder vor Aufnahme in Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Heime, Asylbewerberunterkünfte o. ä.),
  • Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen oder solchen im medizinischen Bereich, z. B. in Krankenhäusern oder Arztpraxen.

Für Kinder, die bereits in Betreuung sind sowie für betroffene Mitarbeiter der genannten Bereiche, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021. Wer der Impfpflicht nicht nachkommt, muss mit bis zu 2.500 Euro Bußgeld rechnen. Das gilt auch für Kindertagesstätten, die nicht geimpfte Kinder zulassen.

Der erforderliche Nachweis kann mit dem Impfausweis (auch in elektronischer Form), oder, wenn die Krankheit bereits durchgemacht wurde, über ein ärztliches Attest erfolgen.

Nachweis der Masernimmunität

Ein Nachweis der Masernimmunität kann über die dokumentierte zweimalige Impfung im Impfpass erfolgen. Alternativ ist auch eine Bestimmung von IgG-Antikörpern gegen Masern im Labor möglich.

Bei einem positiven Nachweis für Masern-IgG kann laut RKI von einem Schutz ausgegangen werden (Quelle: RKI, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/MMR/Masern/Liste_Masern.html). Da sich positive Werte je nach Test und damit auch von Labor zu Labor unterscheiden können, sollte die Bewertung „positiv“ anhand der mitgeteilten Werte ihres Labors vor Ort erfolgen.

STIKO passt Impfempfehlungen an

In der neuen, 2020 aktualisierten Impfempfehlung der STIKO (Ständige Impfkommission), werden bei beruflicher Indikation die Masern-Mumps-Röteln- und Varizellen-Impfungen angeglichen: Die MMR-Immunisierung ist demnach für folgende Tätigkeitsbereiche indiziert: medizinische Einrichtungen (gemäß § 23 (3) Satz 1 IfSG), inklusive Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe; Tätigkeiten mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material; Einrichtungen der Pflege (gemäß § 71 SGB XI); Gemeinschaftseinrichtungen (gemäß § 33 IfSG); Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern; außerdem Fach-, Berufs- und Hochschulen.

Nach 1970 geborene Personen in den genannten Tätigkeitsbereichen (einschließlich Auszubildende, PraktikantInnen, Studierende und ehrenamtlich Tätige) ohne frühere Lebendimpfung gegen MMR oder mit unklarem Impfstatus, sollen zweimal im Abstand von mindestens vier Wochen mit einem MMR-Impfstoff geimpft werden.

Personen, die bisher nur einmal geimpft worden sind, sollen eine zusätzliche MMR-Impfung im Abstand von mindestens vier Wochen zur vorangegangen erhalten.

Für jede Impfstoffkomponente (Masern- Mumps-Röteln) soll eine zweimalige Impfung dokumentiert sein. Bei Männern reicht zum Schutz gegen Röteln eine einmalige Impfung aus.

Die Anzahl der notwendigen Impfstoffdosen richtet sich nach der Komponente mit den wenigsten dokumentierten Impfungen. Die Varizellen- Impfung soll laut STIKO in den gleichen beruflichen Tätigkeitsbereichen erfolgen wie die MMR-Immunisierung, wiederum einschließlich Auszubildende, PraktikantInnen, Studierende und ehrenamtlich Tätige. Konkret wird zu einer zweimaligen Impfung von seronegativen Personen geraten.

Ein Anspruch auf Leistungen für die genannten Schutzimpfungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung besteht unabhängig davon, ob die Versicherten entsprechende Ansprüche gegenüber anderen Kostenträgern, beispielsweise dem Arbeitgeber, aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos geltend machen können.

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass ab dem 28.12.2019 die Impfungen aufgrund beruflicher Indikation zulasten der gesetzlichen Krankenkassen erfolgen können.

Abrechnungen

Parameter EBM GOÄ
  Ziffer Ziffer € (1,15-fach)
Masern-Virus IgG 32623 11,10 € 4385 16,09 €
Varizella-Zoster-Virus IgG 32629 11,30 € 4388 16,09 €